angle-left Teilrevision des Gesetzes und der Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

Teilrevision des Gesetzes und der Verordnung über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer

Künftig sollen die Gemeinden verpflichtet werden, Personen mit Schweizer Bürgerrecht anzubieten, ihre Umzugsmeldung digital vorzunehmen. Dafür wird das Gesetz über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer geändert. Bürgerinnen und Bürgern stünde damit bei einem Umzug sowohl die Möglichkeit der digitalen wie der persönlichen An- und Abmeldung zur Verfügung. Auch ausländische Personen mit bestimmtem Aufenthaltsstatus und Wohnsitz in der Schweiz sollen von dieser Dienstleistung profitieren können. 

Positive Erfahrungen mit dem eUmzug
Bisher war der digitale Umzug nur als freiwillige Dienstleistung der Gemeinden gestützt auf eine befristete Versuchsverordnung zulässig. Eine Evaluation bei den beteiligten Gemeinden Mitte 2020 ergab ein positives Bild: Sie beurteilen die administrativen Abläufe als weitgehend problemlos. Gleichzeitig stiess das Angebot auf reges Interesse der Bevölkerung. Aufgrund dieser positiven Erfahrungen will der Regierungsrat die Gemeinden zum Angebot verpflichten.

Administrative Vereinfachung
Künftig sollen Schweizerinnen und Schweizer bei der Anmeldung zur Niederlassung keinen Heimatschein mehr vorweisen und bei der Gemeinde hinterlegen müssen. Seit Herbst 2021 können die Gemeinden Personenstandsdaten direkt über das vom Bund betriebene zentrale Personen-Informationssystem abfragen. Damit verfügen sie über alle Informationen, die auch im Heimatschein aufgeführt sind.

Meldepflicht für Dritte
Die Gemeinden sollen zudem ermächtigt werden, eine Drittmeldepflicht für Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende einzuführen. Beschliesst eine Gemeinde die Drittmeldepflicht, müssen Personen, die Unterkunft gewähren oder eine Wohnung vermieten bzw. verwalten, ihnen Meldung über Zu-, Um- und Wegzug erstatten. Diese Anpassung entspricht einem Anliegen der Gemeinden. Sie erhoffen sich davon eine Erleichterung bei der bundesrechtlich vorgeschriebenen Erhebung der Gebäude- und Wohnungsnummern. Der Regierungsrat erachtet den damit verbundenen Aufwand für Dritte angesichts des Nutzens für die Gemeinden als verhältnismässig. 

Der Kerngehalt der Teilrevisionen des GNA und der VNA zur Verpflichtung der gesamten Verwaltung die An- und Abmeldeverfahren bezüglich Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer sowie der meisten ausländischen Staatsangehörigen digital anzubieten, ist zu befürworten. Es ist an der Zeit, dass hier die zeitgemässen Mittel eingesetzt werden. Dass jedoch Gemeinden eine Drittmeldepflicht für Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen und Logisgebende einführen können sollen, ist aus den Vorlagen zu streichen. Bisher waren diese einer Auskunftspflicht unterstellt, was keine Änderung erfahren darf. Gemäss Art. 12 Abs. 1 RHG wird Folgendes festgelegt: „Die Kantone erlassen die notwendigen Vorschriften, damit die nachfolgenden Personen den für die Führung der Einwohnerregister zuständigen Amtsstellen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskunft über die meldepflichtigen Personen erteilen, wenn die (14-tägige) Meldepflicht nach Artikel 11 nicht erfüllt wird:

a.    Arbeitgeber über die bei ihnen beschäftigten Personen;

b.    Vermieterinnen, Vermieter und Liegenschaftsverwaltungen über einziehende, ausziehende und wohnhafte Mieterinnen und Mieter;

c.     Logisgeber über die in ihrem Haushalt wohnenden Personen.“

Dies bietet keinen Raum dafür, den aufgeführten Personenkreisen eine aktive Meldepflicht aufzuerlegen und kommt einer Verletzung eidgenössischen Rechts gleich, auch nicht für Kollektivhaushalte und schon gar nicht für sog. „Industrielle Werke“ von denen eigenartigerweise in den Vorträgen des Regierungsrates kein Wort zu finden ist. Die Meldepflichten bestehen unter Ämtern, jedoch nicht gegenüber Privatpersonen, was so zu bleiben hat. Die betreffenden Regelungen lassen vermuten, dass die Entwurfsarbeit der beiden Erlasse primär von Personen gestaltet wurde, die sich mit der Registerarbeit befassen und scheinen nicht genügend sorgfältig erstellt zu sein. Zudem ist die redundante Datenerhebung (einerseits via Meldeverfahren durch Personen, welche die An- und Abmeldepflicht direkt betrifft und andererseits via Institutionen, in welchen dieselben Personen zu registrieren sind) eine unnütze Vervielfachung von Komplexität, Abstimmungsbedarf und Mehraufwand. Der richtige Weg ist die einmalige Erfassung und die Kontrollmöglichkeit derselben mittels Auskünfte durch dazu zu verpflichtende Personen oder Organisationen oder aber zumindest die koordinierte Erfassung auf einer einzigen Datenbank. Ferner wäre die angedachte Datenfülle für Meldungen von Kollektivhaushalten gemäss Art. 2c Abs. 3 VNA auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren. Sozialversicherungsnummern (diese heissen übrigens nicht mehr „AHV-Versichertennummer“), Geburtsdaten oder Zivilstände gehören nicht dazu.


Fazit

Die Verpflichtung der gesamten Verwaltung, die An- und Abmeldeverfahren bezüglich Niederlassung und Aufenthalt der Schweizerinnen und Schweizer sowie der meisten ausländischen Staatsangehörigen digital anzubieten, ist zu befürworten. Dieser Teil der Teilrevisionen des GNA und der VNA tut Not. Die möglichen Drittmeldepflichten für Vermietende, Liegenschaftsverwaltungen, Logisgebende, Kollektivhaushalte und industrielle Werke ist durch eine ausschliessliche Auskunftspflicht derselben zu ersetzen. Andernfalls wird eidgenössisches Recht verletzt.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

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