angle-left Änderung Baugesetz (BauG) und Baubewilligungsdekret (BewD) (BauG-Revision 2021)

Änderung Baugesetz (BauG) und Baubewilligungsdekret (BewD) (BauG-Revision 2021)

Mit der Baugesetzrevision will der Regierungsrat die Grundlagen für Optimierungen des Raumplanungsverfahrens schaffen. Damit setzt er die im «Kontaktgremium Planung» von der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und dem Verband Bernischer Gemeinden (VBG) definierten Massnahmen um. Gleichzeitig wird in Umsetzung einer Motion auch der Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) präzisiert. 

Am 13. November 2020 informierten die DIJ und der VBG über die Massnahmen zur Optimierung des Verfahrens für kommunale Pläne. Sie wurden im Kontaktgremium Planung unter der Leitung von Regierungsrätin Evi Allemann erarbeitet. Ziel dieser Massnahmen ist es, den Handlungsspielraum der Gemeinden in der Raumplanung zu vergrössern und das Planerlassverfahren speditiver und effizienter zu gestalten. Ein Teil der Massnahmen bedingt Anpassungen der Gesetzgebung. Mit einer Änderung des Baugesetzes (BauG) und des Baubewilligungsdekrets (BewD) will der Regierungsrat nun die nötigen Bestimmungen erlassen.

Umsetzung der Massnahmen des Kontaktgremiums Planung

Die folgenden drei der vom Kontaktgremium Planung definierten acht Massnahmen erfordern rechtliche Anpassungen:

  • Künftig soll zu Beginn eines Planerlassverfahrens ein obligatorisches Startgespräch zwischen der Gemeinde und dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) stattfinden. Das Startgespräch dient der frühzeitigen gegenseitigen Information und soll dazu beitragen, offene Fragen und allfällige Stolpersteine frühzeitig zu klären.
  • Gemeinden können künftig die für die Vorprüfung ihrer Pläne erforderlichen Amts- und Fachberichte selber einholen und mit den zuständigen Stellen bereinigen. Diese Teildelegation des Vorprüfungsverfahrens ist freiwillig und setzt eine entsprechende Erklärung der Gemeinden zu Beginn des Planerlassverfahrens voraus.
  • Mit einer Präzisierung in der Bauverordnung (BauV) wird klargestellt, dass sich die Prüfung von kommunalen Planungen durch das AGR grundsätzlich auf die Rechtmässigkeit und die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungsvorgaben beschränkt, während die Zweckmässigkeitsbeurteilung Sache der Gemeinden ist.

Reduzierter Beizug der Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder

In Umsetzung einer vom Grossen Rat überwiesenen Motion soll die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) nicht mehr beigezogen werden, wenn bereits ein anerkanntes qualitätssicherndes Verfahren durchgeführt worden ist. Damit wird für das erstinstanzliche Planerlassverfahren die gleiche Regelung vorgeschlagen, die bereits heute im Baubewilligungsverfahren gilt. Weiter werden die Anforderungen an qualitätssichernde Verfahren definiert und die Verwendung der Begriffe in der Baugesetzgebung vereinheitlicht.

«Raumplanung soll Entwicklungen ermöglichen», unterstreicht die zuständige Regierungsrätin Evi Allemann, «deshalb wollen wir rasche, partnerschaftliche und qualitätsvolle Raumplanungsverfahren».

Sämtliche Bewilligungsverfahren im Bereich der Baugesetzgebung dauern heute zu lange und sind dringend einer Verschlankung zu unterziehen. Die Absicht und die Massnahmen zur Verschlankung und Beschleunigung von Plangenehmigungsverfahren sind daher grund­sätzlich zu begrüssen. Indessen sollte die Gelegenheit der Revision noch intensiver dafür genutzt werden – insbesondere sollte die Dauer von Vorprüfungsverfahren mit der Ämterkonsultation und der Beschränkung der Beurteilung der Rechtmässigkeit durch das AGR gemäss Art. 58 Abs. 4 BauG von 90 Tagen überprüft werden. Diese sollte zur weiteren Straffung des Verfahrens verkürzt werden können. Die Einführung der grundsätzlich sinnvollen Startgespräche muss dauernd einer Erfolgskontrolle unterzogen werden. Dabei ist deren Nutzen sowie deren Einfluss auf die Dauer des Verfahrens zu prüfen.

Im Vortrag wird dargetan, dass die Vorlage keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen zeitigen wird. Wenn Aufgaben und Verantwortung an die Gemeinden delegiert werden und damit der Mehraufwand des Startgesprächs kompensiert wird, ist es nicht statthaft, zu behaupten, dass die Revision keine finanziellen Auswirkungen habe. Der Aufwand und damit die Kosten des Verfahrens werden durch die Vornahme der Startgespräche erweitert.

Dass die OLK von der DIJ als Fachgremium anzuhören ist, stört an sich nicht, jedoch darf dies nicht dazu führen, dass die Verfahren dadurch verzögert werden.

Obwohl die BauV nicht Gegenstand der aktuellen Vernehmlassung ist, so verweist Art. 144 BauG doch darauf, dass der Regierungsrat die zum Vollzug des Gesetzes nötigen Vorschriften erlässt. Daher ist die geplante Ausgestaltung der BauV von grossem Interesse. Im Vortrag sind zahlreiche Verweise auf SIA-Normen enthalten, die damit zur Verordnung gehören werden. Die öffentlich-rechtlichen Erlasse haben öffentlich und kostenfrei verfügbar zu sein, so auch die ansonsten kostenpflichtigen SIA-Normen, soweit diese in die BauV eingebunden werden. Dies wird wahrscheinlich mit Kosten für den Kanton verbunden sein, was gegebenenfalls fairerweise bereits im Rahmen der vorliegenden Vorlage deklariert werden müsste.

Fazit

Die Vorlage und die damit einhergehende Verkürzung der Plangenehmigungsverfahren ist grundsätzlich zu begrüssen. Aufgrund der Neuerungen ist eine Verkürzung der Vorprüfungsverfahren vorzunehmen. Für die Startgespräche sind Erfolgskontrollen anzustellen. Erzielen diese keine Verkürzung der Verfahren oder keine belegbare Qualitätssteigerung, sind diese in der Umsetzung auf ein Minimum zu begrenzen.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern

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