angle-left Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG (BLSG)

Gesetz über die Beteiligung des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG (BLSG)

Die Kantonsverfassung verlangt, dass bedeutende kantonale Beteiligungen in einem Gesetz zu regeln sind. Bei der Kantonsbeteiligung an der BLS fehlt bisher eine solche gesetzliche Grundlage. Diese soll nun geschaffen werden. Der Regierungsrat setzt damit eine Empfehlung der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates um.

Die BLS-Gruppe bündelt unter dem Dach der BLS AG sechs Tochterunternehmen. Der Kanton hat einen Mehrheitsanteil (55,75 Prozent) an der BLS AG. Die Tochterunternehmen werden von der BLS AG kontrolliert. Nur an der BLS Netz AG hat der Kanton selber auch einen Aktienanteil (16,5 Prozent). Wegen des engen Zusammenhangs soll auch diese Beteiligung in das Gesetz einbezogen werden.

Das Gesetz ändert nichts am bisherigen Beteiligungsumfang. Es legt aber den Rahmen fest, in dem der Regierungsrat Aktien der BLS AG und der BLS Netz AG verkaufen oder zukaufen könnte. Der Mehrheitsanteil an der BLS AG soll dabei gewährleistet bleiben. Das Gesetz legt zudem fest, welche Zwecke der Kanton mit seiner Beteiligung an der BLS verfolgt und wie er bei der Wahrnehmung dieser Interessen vorgeht.

Ausgangslage

Gemäss der Kantonsverfassung sind Art und Umfang von bedeutenden kantonalen Beteiligungen in einem Gesetz zu regeln. Für die Beteiligungen des Kantons an der BLS AG und an der BLS Netz AG liegt bisher noch keine gesetzliche Grundlage vor. Nach dem Bekanntwerden von Unregelmässigkeiten bei von der BLS AG bezogenen Abgeltungen hat die GPK in ihrem Untersuchungsbericht unter anderem den Erlass einer gesetzlichen Grundlage für die Kantonsbeteiligungen an der BLS AG und deren Tochtergesellschaften empfohlen. Die BLS AG übt als Konzernoberhaupt die einheitliche Leitung des BLS-Konzerns aus. Der Kanton hält Aktienanteile an der BLS AG und an der BLS Netz AG.

Der Regierungsrat wird verpflichtet, diesen Problemfeldern mit geeigneten Instrumenten (Eignerstrategie, Konzept für die Eigneraufsicht und die Berichterstattung) zu begegnen. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kanton bei der Aufsicht im regionalen Personenverkehr kann nicht im kantonalen Recht geregelt werden, da dies Sache des Bundes ist. Auf Bundesebene sind diesbezügliche Bestrebungen im Gang.

Stellungnahme

Wir sind der Meinung, dass trotz Verfassungsauftrag auf das Gesetz verzichtet werden kann. Es regelt nichts, was nicht andernorts geregelt werden könnte. Eine ausführliche Begründung, weshalb man trotz Verfassungsauftrag auf das Gesetz verzichten kann, liefert der Regierungsrat in seiner Antwort auf die Motion 2018.RRGR.354 (Wüthrich) selbst. Aufgrund des Abgeltungsskandals und der Empfehlungen der GPK musste der Regierungsrat nun trotzdem ein Gesetz entwerfen. Im Vortrag wird jedoch ausgeführt, dass auch das Gesetz nicht dazu geeignet ist, Unregelmässigkeiten bei den Abgeltungen zu verhindern. Dazu seien andere Massnahmen nötig.

Zu einzelnen Bestimmungen

Hingegen will der Kanton Bern mit Art. 2 Abs. 1 Bst. d BLSG eine neue gesetzliche Grundlage zur Erreichung der mobilitätspolitischen, umweltpolitischen und raumplanerischen Ziele des Kantons schaffen. Diese erachten wir erstens als nicht nötig und zweitens wird sie künftig sicherlich als (Finanzierungs-)Grundlage für neue staatliche Aufgaben herangezogen werden.

Mit Art. 2 Abs 2 BLSG sind wir grundsätzlich einverstanden, jedoch kann dies über andere Instrumente erreicht werden.

Viel zu einengend ist Art. 3 BLSG, welcher den Rahmen der Beteiligung des Kantons an der BLS AG mit min. 50% und max. 70% festlegt. Gerade um Interessenskonflikte zu vermeiden, wäre sogar eine Beteiligung von unter 50% anzustreben.

Zum Rollen- bzw. Interessenkonflikt führt der Regierungsrat selbst aus, dass diesen Problemfeldern mit geeigneten Instrumenten (Eignerstrategie, Konzept für die Eigneraufsicht und die Berichterstattung) zu begegnen sei. Die Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kanton sei Sache des Bundes, diesbezügliche Bestrebungen seien im Gang.

Fazit

Aus unserer Sicht setzt das BLS-Gesetz einen unnötig engen Rahmen für die Kantonsbeteiligung, legt dem Kanton neue Pflichten auf und regelt nichts, was nicht andernorts geregelt werden könnte. Wir beantragen daher Nichteintreten. Sollte auf das Gesetz dennoch eingetreten werden, müssten zumindest Art. 3 und Art. 4 gestrichen werden. Eine Festlegung der Beteiligung im Gesetz ist unnötig einengend.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern

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