angle-left Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

Finanzhaushaltsgesetz (FHG)

Das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (FLG) trat auf den 1. Januar 2005 in Kraft. Mit der damaligen Totalrevision des Finanzhaushaltrechts wurde die gesetzliche Grundlage für die breite Einführung der Neuen Verwaltungsführung (NEF 2000) im Kanton Bern geschaffen. Das FLG wurde mehrmals teilrevidiert und punktuell an die Erkenntnisse aus der Evaluation von NEF angepasst, hingegen wurde der sehr stark vom NEF-Gedanken geprägte Erlass nie grundsätzlich überarbeitet.

Der Kanton Bern führt auf den 1. Januar 2023 als Enterprise Resource Planning System (ERP) die etablierte zeitgemässe Standardsoftware SAP ein. Seit der Umstellung auf das Harmonisierte Rechnungslegungsmodell für die Kantone und Gemeinden (HRM2) wird auf die Erstellung einer betrieblichen Bilanz sowie auf Leistungs- und Wirkungsziele verzichtet. Mit der Einführung des standardisierten ERP hat die gesonderte Führung einer Betriebsbuchhaltung nicht mehr den bisherigen Stellenwert. Die notwendigen gesetzlichen Anpassungen werden zum Anlass genommen, das FLG einer formellen Totalrevision zu unterziehen. Dies namentlich aus folgenden Gründen: Eine Totalrevision ermöglicht es, auf die nicht mehr aktuelle starke NEF-Fokussierung des Gesetzes zu verzichten, insbesondere die starke Ausrichtung auf die Betriebsbuchhaltung zurückzunehmen, den Erlass etwas zu entschlacken und in eine zeitgemässe logische Struktur zu bringen. Themen wie die Steuerung von kantonalen Beteiligungen, die im bisherigen Gesetz höchstens marginal behandelt wurden, sollen neu schlank geregelt werden. Bei einer blossen Teilrevision des FLG wäre der Erlass zudem zunehmend schwer lesbar geworden und hätte weiterhin zahlreiche überholte Übergangsbestimmungen enthalten.

Die bewährten (Steuerungs-)Instrumente des bisherigen Rechts werden grundsätzlich unverändert übernommen. Mit dem neuen Gesetz erhält der Kanton Bern rund achtzehn Jahre nach dem Inkrafttreten des FLG ein zeitgemässes, auf das Wesentliche fokussiertes Finanzhaushaltgesetz.

In einer Planungserklärung des Grossen Rates wird gefordert, die Anlehnung der Rechnungslegung an IPSAS zu überprüfen. Gemäss den Ergebnissen der von der Finanzdirektion mit externer Unterstützung erarbeiteten Analyse wird in Zukunft im Kanton Bern die Rechnungslegung einzig nach HRM2 erfolgen. Damit entfällt die Bewirtschaftung der vielen Ausnahmen zu den bisher verwendeten Vorgaben der International Public Sector Accounting Standards (IPSAS). Die nötigen Anpassungen der Bestimmungen im neuen Finanzhaushaltsgesetz basieren auf dem Musterfinanzhaushaltsgesetz von HRM2.

Grundsätzliche Stellungnahme

Wir anerkennen den Handlungsbedarf und begrüssen grundsätzlich den vorgeschlagenen Gesetzesentwurf.

Es ist sachgerecht, dass sich der Kanton Bern künftig ebenfalls am harmonisierten Rechnungsmodell HRM2 orientiert. Die Konzentration auf HRM2 wird durch Vereinfachungen und der Beschränkung auf das Wesentliche Kosteneinsparungen ermöglichen. Wir erwarten, dass diese Vereinfachungen mit einem entsprechenden Stellenabbau verbunden werden.

Anträge und Hinweise zu einzelnen Bestimmungen

Art. 17

Die Eignerstrategien des Kantons zu seinen Unternehmen (BKW, BEDAG, BLS) und zu den Vorgaben zur GVB sind für ein wirksames Beteiligungscontrolling wichtig. Dabei ist den Risiken, die dem Kanton aus den Tätigkeiten dieser Gesellschaften entstehen können, besondere Beachtung zu schenken. Bei den privatwirtschaftlichen Tätigkeiten dieser Betriebe sei der Grundsatz der Subsidiarität staatlichen Handelns durchzusetzen.

Art. 56 ff

Im Gebührenrecht rufen wir die wesentlichen Grundsätze (Legalitäts-, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) in Erinnerung. Wir erwarten, dass dies konsequent eingehalten und keine verdeckten Fiskaleinnahmen angestrebt werden.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Finanzdirektion des Kantons Bern

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