angle-left Änderung des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG)

Änderung des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG)

Mit der Änderung des kantonalen Waldgesetzes will der Regierungsrat die Grundlage für eine privatrechtliche Aktiengesellschaft schaffen, der die Bewirtschaftung des Staatswalds übertragen wird. Im Waldgesetz wird ebenfalls geregelt, dass der Kanton Bern Allein- oder Mehrheitsaktionär der Aktiengesellschaft wird. Nicht betroffen von diesen Änderungen sind die Eigentumsverhältnisse: Der Staatswald bleibt Eigentum des Kantons Bern.

Unternehmerisch ausrichten

Der Forstbetrieb des Kantons Bern ist heute eine Abteilung des Amts für Wald und Naturgefahren und damit Teil der Kantonsverwaltung. Dort stösst das wirtschaftlich geführte Unternehmen zunehmend an Grenzen, sei es bei der Digitalisierung, bei Beschaffungen und in der Administration. Es fehlt die unternehmerische Flexibilität, die ein Forstbetrieb heute braucht: Er kann beispielsweise keine Rückstellungen bilden, um in Zeiten mit tiefen Holzpreisen darauf zurückzugreifen. Und er kann nicht wie andere Forstbetriebe gezielt auf massgeschneiderte IT-Lösungen der Branche setzen. Mit der Ausgliederung in eine Aktiengesellschaft soll sich der Forstbetrieb künftig unternehmerisch ausrichten können.

Die einmaligen Kosten der Ausgliederung belaufen sich inklusive Kapitalisierung der Aktiengesellschaft auf rund 3,9 Millionen Franken. Eine Restrukturierung des gut aufgestellten Betriebes ist nicht erforderlich. Den Mitarbeitenden wird im neuen Betrieb eine Anstellung mit einem möglichst gleichwertigen Arbeitsvertrag angeboten.

Wir sehen grundsätzlich die Notwendigkeit, die Bewirtschaftung des Staatswaldes mit der Schaffung einer Rechtsgrundlage für einen modernen Forstbetrieb gesetzlich neu zu regeln. Der Kanton strebt eine Privatisierung an. Aus unserer Sicht sollten im Rahmen dieser Überlegungen indes auch die Vor- und Nachteile eines Verkaufs des Staatswaldes mindestens geprüft werden. Wir haben Bedenken, was die gewählte Rechtsform der AG für einen gesamtkantonalen Betrieb angeht. Dazu folgende Aspekte:

  1. Wir bezweifeln, dass die gewählte Rechtsform der AG für die Bewirtschaftung der einzelnen Staatswälder in einem so grossen Gebiet (Berner Jura bis Sustenpass) geeignet ist. Unserer Meinung nach müssten hier unbedingt nochmals dezentrale und lokale forstbetriebliche Lösungen (inkl. mögliche Verpachtungen an die jeweiligen Reviere, mögliche «Rückgabe» an lokale Forstbetriebe / -organisationen) für die Flächenbewirtschaftung eingehend geprüft werden. Diese hätten zudem den Vorteil, dass die Wertschöpfung der lokalen Forstbetriebe und Forstorganisationen gestärkt und die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten und Bedürfnisse entsprechend berücksichtigt und besser abgedeckt würden. Mit überschaubaren, sinnvolleren territorialen Einheiten würde die lokale Waldbewirtschaftung gestärkt werden.
     
  2. Wir sind der Meinung, dass es für den Kanton eher schwierig sein wird, seine Eignerstrategie im Rahmen einer AG umzusetzen. Aufgrund der Abklärung mit verschiedenen Regionen sind wir überzeugt, dass Zusammenarbeitsformen von lokalen Forstbetrieben/-organisationen für die Bewirtschaftung von Staatswäldern geeignet und effizient sind, und sehen folglich die Ausgliederung nicht als wirksamstes Mittel für die langfristige Sicherung eines zukunftsfähigen Forstbetriebs für die Waldwirtschaft an. Des Weiteren könnten mit lokalen Betrieben/Organisationen Arbeits- und Ausbildungsplätze im Bereich Forstwirtschaft in der Region erhalten und gezielt gefördert werden. Die Kooperationsfähigkeit einer AG wird im Vortrag gegenüber anderen Rechtsformen ohnehin tendenziell überbewertet, weil der Kanton bis auf weiteres als Alleinaktionär vorgesehen ist und Kreuzbeteiligungen damit nicht möglich wären.
     
  3. Wir sehen die Waldwirtschaft als hohes und wertvolles «öffentliches Gut» an. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Bestandteil der Grundversorgung für die Bevölkerung des Kantons Bern, welche über die Gewinnorientierung von Unternehmen stehen muss. Bei einer Ausgliederung in eine AG würden die demokratisch legitimierten Organe künftig, selbst in der Rolle eines Alleinaktionärs, nur bedingt Einfluss auf die Bewirtschaftung und die damit verbundene Wirtschaftlichkeit nehmen können, was aus unserer Sicht nicht zielführend wäre und klar zu einem Kontrollverlust führen würde. Ausserdem bestünde die Gefahr, dass durch die Ausgliederung des Staatswaldes in eine AG und deren Aktivitäten ungleich lange Spiesse geschaffen würden. Eine unfaire Konkurrenzierung von KMU im Markt wäre diesfalls kaum vermeidbar.
     
  4. Sollte dennoch eine AG gegründet werden, gilt es, mit nötigen Auflagen und Kontrollinstrumenten dafür zu sorgen, dass die Grundversorgung und die Sicherung der Waldleistungen (Holz, Schutz vor Naturgefahren, Förderung der Biodiversität etc.) weiterhin nachhaltig gewährleistet sind und dass die AG nicht verzerrend und in unfairer Art und Weise in den Markt eingreift.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion des Kantons Bern

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Medienmitteilung Berner KMU zur Änderung des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG)

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