angle-left Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), Änderungen Teil 2 (Elektronischer Rechtsverkehr)

Änderung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG), Änderungen Teil 2 (Elektronischer Rechtsverkehr)

Mit der Änderung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) will der Regierungsrat den elektronischen Rechtsverkehr in der ganzen Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit einführen. Das geltende Recht verlangt für Eingaben sowie für Verfügungen und Entscheide eine Handunterschrift und die Zustellung per Post. Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung können Eingaben (Gesuche und Beschwerden) auch elektronisch erfolgen und Verfügungen sowie Entscheide elektronisch eröffnet werden. Bisher gab es den elektronischen Rechtsverkehr nur in einzelnen Verwaltungszweigen wie etwa in der Steuerverwaltung.

Wer professionell mit der Verwaltung bzw. der Verwaltungsjustiz verkehrt, namentlich kantonale und kommunale Behörden und die Anwaltschaft, wird zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet. 

Übermittlungsplattform für den Austausch der Dokumente

Der elektronische Rechtsverkehr wird über eine Plattform zur Übermittlung von Dokumenten laufen. Auf dieser müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer mit einer sicheren Methode anmelden. Eine digitale Signatur der elektronischen Eingaben ist nicht erforderlich. Die Plattform stellt die Unveränderbarkeit der übermittelten Dokumente sicher.

Die neuen Regelungen des VRPG lehnen sich zu einem grossen Teil an den Entwurf des Bundesgesetzes über die Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) an. Die Botschaft des Bundesrates zum BEKJ an das Parlament wird demnächst erwartet. Zweck der Angleichung an das Bundesrecht ist, dass der elektronische Rechtsverkehr in Bund und Kanton nach einheitlichen Grundsätzen abläuft. Dies dient dem Ziel, die digitale Abwicklung der Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren zu fördern.

Grundsätzlich ist die Digitalisierung der Verwaltungstätigkeit und somit auch des elektronischen Rechtsverkehrs in der ganzen Verwaltung und in der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu begrüssen. Sinnvoll zu konkretisieren ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Art. 42a ist bezüglich der Definition der «Erreichbarkeit des Übermittlungssystems» und der Fristenwahrung zu überarbeiten. Das Konzept des Empfangs von Verfügungen, Entscheiden und Eingaben der Gegenpartei im elektronischen Rechtsverkehr fehlt, ist zu entwickeln und im Gesetz zu ergänzen. Redaktionelle Präzisierungen sind vorzunehmen, die Änderung des Art. 159 Abs. 2 des Steuergesetzes ist zu überarbeiten.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz des Kantons Bern, Rechtsamt

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