angle-left Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2)

Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2)

Kernpunkt der Revision ist:

Anpassung von Art. 6a HG zur Umsetzung der Motion «Wiederherstellung der vom Grossen Rat gewollten Praxis bei der Handänderungssteuer» (M 237-2018).

Bei Kaufverträgen, die mit einem Werkvertrag so verbunden sind, dass eine schlüsselfertige Baute oder Stockwerkeinheit erworben wird, soll nur noch dann die Handänderungssteuer auf dem Gesamtpreis (Landpreis und Werklohn) bemessen werden, wenn vor dem Abschluss des Kaufvertrages eine Bindung zwischen der Verkäuferschaft des Grundstücks (oder einer der Verkäuferschaft nahestehenden Person) und der Käuferschaft hinsichtlich eines aktuellen oder künftigen Werkvertrags besteht. Mit der Revision wird eine durch das Verwaltungsgericht geschützte Ausweitung der Zusammenrechnung von Landpreis und Werklohn korrigiert. Berner KMU hat die Motion ausdrücklich unterstützt, mit welcher diese Korrektur verlangt wurde.

Berner KMU hat die Motion ausdrücklich unterstützt, mit welcher die soeben umschriebene Korrektur verlangt wurde. Wir stimmen der Vorlage zu und erwarten, dass die längst fällige Korrektur der Veranlagungspraxis nun rasch umgesetzt wird.

Ein Verzicht auf die geplante Gesetzesänderung hätte zur Folge, dass der bisher von den Rechtsmitte-linstanzen geschützte Ausbau der Zusammenrechnungspraxis zu einer Verteuerung der Immobilienerstellungskosten führen würde. Davon wären nicht nur Käuferinnen und Käufer von Stockwerkeigentum und Einfamilienhäusern, sondern auch Erwerberinnen und Erwerber oder Mieterinnen und Mieter von Gewerbeflächen sowie Wohnungsmieterinnen und Wohnungsmieter betroffen. Gerade die Wohnkosten stellen in vielen Haushaltsbudgets den grössten Ausgabenposten dar und sind deshalb von grosser volkswirtschaftlicher und sozialer Bedeutung.

 

Stellungnahme Berner KMU an die Direktion für Inneres und Justiz 

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